Steuerliche Neuerungen aus Luxemburg, verständlich zusammengefasst.
Dieses Handbuch fasst die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für Selbstständige und Freiberufler in Luxemburg zusammen: die Genehmigung (autorisation d'établissement) und Handelsregistereintragung, die Gewinnermittlung nach der Bilanz- oder der vereinfachten Methode, den Ablauf der Steuererklärung, die Mehrwertsteuer und die Sozialversicherung – mit zahlreichen praktischen Beispielen und amtlichen Formularausschnitten.
Für die Steuererklärung des Jahres 2025 (Vordruck 100) sowie den Jahresausgleich (Vordruck 163) gilt eine einheitliche Frist bis zum 31. Dezember 2026. Wer Sonderausgaben wie Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Kinderbetreuungskosten oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge geltend macht, kann die Steuerlast oft deutlich senken – die Abzugsgrenze für die Altersvorsorge steigt 2026 zudem auf 4.500 € pro Person. Besonders für Grenzgänger, Verheiratete mit unterschiedlichen Einkommen oder Steuerpflichtige mit mehreren Einkunftsquellen lohnt sich eine genaue Prüfung, ob eine (freiwillige) Veranlagung vorteilhaft ist. Wir übernehmen für Sie die komplette Ausarbeitung, prüfen alle Abzugsmöglichkeiten und sorgen dafür, dass die Frist eingehalten wird.
Die luxemburgische Steuerverwaltung (ACD) hat mit Newsletter vom 19.08.2026 an die Regeln für Essensschecks („chèques de repas") erinnert – Grundlage sind das großherzogliche Reglement vom 29.12.1986 (zu Art. 115 Nr. 21 LIR) sowie das Rundschreiben L.I.R. n° 115/7 vom 31.01.2025. Die steuerliche Vorzugsbehandlung gilt nur bei strikter Einhaltung der Bedingungen: Essensschecks sind streng persönlich und dürfen nicht übertragen, verkauft oder verschenkt werden, sie gelten ausschließlich bei angeschlossenen Partnerbetrieben in Luxemburg, und es sind maximal 5 Schecks pro Tag zulässig.
Ein neuer „Crédit d’impôt conjoncture“ soll die Kaufkraft nach der Indextranche vom Juni 2026 stärken und wird ab 2027 dauerhaft in den Steuertarif integriert. Der Steuerkredit für den Mindestlohn (CISSM) steigt von 81 € auf 179 € pro Monat (Januar 2027) und später auf 200 € (Juli 2027). Der erhöhte „Bëllegen Akt“ bleibt bei 40.000 € pro Erwerber, der Mehrwertsteuer-Vorteil beim Eigenheim soll von 50.000 € auf 100.000 € steigen – die gesetzlichen Schritte dazu stehen noch aus.
Ab 2028 ersetzt eine einheitliche Klasse „U“, angelehnt an die heutige Klasse 1a, die bisherigen drei Steuerklassen. Verheiratete und eingetragene Partner behalten ihre bisherigen Vorteile für eine Übergangszeit von 25 Jahren; ein freiwilliger, früherer Wechsel ist möglich, aber unwiderruflich. Auch mehrere Abzugsgrenzen steigen 2028, etwa für Versicherungen/Darlehenszinsen (900 € statt 672 €) und Kinderbetreuung (6.000 € statt 5.400 €).
Der jährliche Steuerabzug für die Altersvorsorge (Art. 111bis/ter) steigt 2026 auf 4.500 €, während der Steuersatz bei Auszahlung von 50 % auf 25 % sinkt. Gleichzeitig steigt der Gesamtbeitragssatz für Pensionen 2026 von 24 % auf 25,5 % – je 8,5 % für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Staat.
Ab dem Steuerjahr 2025: Anpassung der Steuertarife um 2,5 % Indexierung und Entlastung der Klasse 1A, u. a. durch einen höheren Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder (5.424 € statt 4.422 €) sowie vollständige Steuerbefreiung des nicht qualifizierten Mindestlohns. Für Unternehmen: ein neuer Bonus für junge Arbeitnehmer (bis 5.000 €, davon 75 % steuerfrei), eine neue Steuergutschrift für Grenzgänger-Überstunden (bis 700 € pro Jahr) sowie ein um 1 % gesenkter Körperschaftssteuersatz.
Das Änderungsprotokoll zum deutsch-luxemburgischen Steuerabkommen (Juli 2023) und die Konsultationsvereinbarung vom Januar 2024 werfen eine Frage auf: Könnten in Luxemburg steuerfreie Einkünfte, etwa aus Überstunden, künftig in Deutschland besteuert werden? Geschenke des Arbeitgebers bleiben davon unberührt und bis 3.400 € weiterhin in beiden Ländern steuerfrei.
Für 2024 sinkt der Steuersatz beim Verkauf einer Immobilie von der Hälfte auf ein Viertel des Gesamtsteuersatzes – maximal 10 % statt bisher 20 %. Voraussetzung: Die Immobilie muss mindestens zwei Jahre im Besitz gewesen sein.
Beim Kauf des Hauptwohnsitzes steigt der „Bëllegen Akt“ auf 40.000 € pro Person (vorher 30.000 €). Neu ist der „Bëllegen Akt für Investoren“ (20.000 € pro Person) für künftige Mietwohnungen, die mindestens zwei Jahre vermietet werden.