Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in Luxemburg? Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung und kennen die Besonderheiten des deutsch-luxemburgischen Steuerabkommens genau.
Als Grenzgänger sind Sie in Luxemburg beschränkt steuerpflichtig: Luxemburg besteuert grundsätzlich nur Ihre dort erzielten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 14 des Abkommens). In Deutschland unterliegen Sie mit Ihrem gesamten Welteinkommen der Steuerpflicht – die in Luxemburg bereits besteuerten Einkünfte werden dabei jedoch von der deutschen Steuer freigestellt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (Freistellung mit Progressionsvorbehalt, Art. 22 des Abkommens).
Bei der luxemburgischen Steuererklärung spielen insbesondere die Artikel 157bis und 157ter des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes eine wichtige Rolle – sie regeln die Gleichstellung von Nicht-Ansässigen mit Ansässigen unter bestimmten Voraussetzungen und wirken sich direkt auf Ihre Steuerklasse aus.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine neue, großzügigere Toleranzschwelle: Sie dürfen bis zu 34 Arbeitstage pro Jahr im Homeoffice in Deutschland verbringen, ohne dass sich dadurch das Besteuerungsrecht zwischen Luxemburg und Deutschland verschiebt. Zuvor lag diese Schwelle informell bei nur 19 Tagen. Dieser steuerliche Schwellenwert ist völlig unabhängig von der Sozialversicherungsgrenze (siehe unten) – beide müssen getrennt beachtet werden.
Anders als die steuerliche 34-Tage-Grenze richtet sich die Sozialversicherung von Grenzgängern nach EU-Recht (Verordnung 883/2004) sowie nach einer multilateralen Rahmenvereinbarung, die seit dem 1. Juli 2023 gilt. Dabei sind drei Stufen zu unterscheiden:
| Homeoffice-Anteil | Zuständiges System |
|---|---|
| Unter 25 % | Weiterhin Luxemburg (Grundregel, ohne besondere Meldung) |
| 25 % bis unter 50 % | Luxemburg bleibt zuständig, aber nur über die Rahmenvereinbarung – Meldepflicht |
| 50 % oder mehr | Wechsel zur Sozialversicherung des Wohnsitzlandes |
Dank der Rahmenvereinbarung von 2023 können Sie also bis zu 49,9 % Ihrer Arbeitszeit (etwa 2,5 Tage pro Woche) im Homeoffice arbeiten und trotzdem in der luxemburgischen Sozialversicherung bleiben – vorausgesetzt, Ihr Arbeitgeber meldet das Homeoffice beim Centre commun de la sécurité sociale (CCSS), das dann eine bis zu drei Jahre gültige A1-Bescheinigung ausstellt.
Ab 50 % Homeoffice wechselt die Zuständigkeit automatisch zur Sozialversicherung Ihres Wohnsitzlandes – mit Folgen für die Höhe der Beiträge, den Versicherungsschutz und die spätere Rentenberechnung. Die Meldepflicht gilt seit dem 1. Juli 2023 unabhängig vom tatsächlichen Homeoffice-Anteil.
Quelle: Centre commun de la sécurité sociale (CCSS), Rahmenvereinbarung zum grenzüberschreitenden Homeoffice.
Wir erstellen Ihre luxemburgische Einkommensteuererklärung (Formular 100), prüfen Ihre Steuerklasse und Freibeträge. Wir beraten Sie bei der Gleichstellung von Nicht-Ansässigen mit Ansässigen.
Vollständiger Abkommenstext (23. April 2012) als PDF, mit Hinweis zur aktuellen Homeoffice-Regelung.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Sprechen Sie uns für Ihre persönliche Situation gerne an.