Nouveautés / Neuigkeiten / News

03/2024

Verunsicherung für Grenzgänger Deutschland/Luxemburg bei steuerfreien Einkünften wie z.B. Überstunden

Einige Zeitungsartikel berichten über das neue Änderungsprotokoll des Steuerabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg, welches am 6. Juli 2023 unterschrieben wurde. Zu diesem neuen Änderungsprotokoll gibt es auch eine Konsultationsvereinbarung vom 11. Januar 2024. Auf der Seite 13 dieser Vereinbarung wird über die einkommensteuerfreie Einkünfte berichtet. Einkommensteuerfreie Beträge sind z. B. Löhne für Überstunden, da diese in Luxemburg steuerfrei sind. Somit würden nach dieser neuen Regelung diese steuerfreien Einkünfte, welche in Luxemburg nicht besteuert werden, für Grenzgänger in Deutschland steuerpflichtig werden. Somit müsste ein Grenzgänger in Deutschland eine Steuererklärung einreichen, mit den eventuellen steuerfreien Einkünften aus Luxemburg. Dies ist sehr speziell und es ist unverständlich, weshalb ein solches Abkommen unterschrieben wurde. In dieser Konsultationsvereinbarung wird auch über Geschenke des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer geredet, diese Einkünfte wären allerdings, zu einem maximalen Betrag von 3.400 € steuerfrei in Luxemburg und blieben auch steuerfrei in Deutschland. Es gibt aber noch andere steuerfreie Beträge, wie die partizipative Prämie, welche im Jahr 2020/2021 eingeführt wurde, und unter bestimmten Bedingungen, bis zur Hälfte steuerfrei ist. Hier ist zu hoffen, dass dies nicht wie die Überstunden behandelt wird.

 

02/2024

Steuersatz auf Gewinne beim Verkauf einer Immobilie im Jahr 2024

Geplant ist eine Reduzierung des Steuersatzes für das Jahr 2024 auf ein Viertel des Gesamtsteuersatzes. Momentan war der Steuersatz bei der Hälfte des Gesamtsteuersatzes. Dies bedeutet, dass bei einem Viertel des Gesamtsteuersatzes der maximale Steuersatz im Jahr 2024 beim Verkauf einer Immobilie bei 10 % liegt statt maximal 20 %. Die Immobilie muss mindestens zwei Jahre im Besitz sein.

 

02/2024

Bëllegen Akt (Steuergutschrift)

Beim Kauf für den Hauptwohnsitz wird der “Bëllegen Akt” auf 40.000 € pro Person erhöht, vorher 30.000 €. Eine neue Steuergutschrift namens “Bëllegen Akt für Investoren” wird eingeführt. Es handelt sich um Mietwohnungen, die zukünftig fertiggestellt werden, und diese mindestens zwei Jahre lang vermietet werden. Diese neue Steuergutschrift soll 20.000 € pro Person sein.

 

08/2023

Großherzogliche Verordnungen über die abzugsfähigen Schuldzinsen im Rahmen der Festsetzung des Eigenmietwerts ab dem Steuerjahr 2023

Die jährliche Obergrenze für abzugsfähige Schuldzinsen wird ab dem Steuerjahr 2023 für das Jahr der Festsetzung des Eigenmietwerts und die folgenden fünf Jahre auf 3.000 €, für die folgenden fünf Jahre auf 2.250 € und für die folgenden Jahre auf 1.500 € festgesetzt.

 

07/2023

Großherzogliche Verordnungen über die Anpassung der Steuertabelle ab dem Steuerjahr 2024

Hier geht es zu den neuen Tabellen für den Steuerabzug.

 

07/2023

Abattement de revenu imposable pour charges extraordinaires en raison des enfants visés à l’article 123, alinéa 1er L.I.R., ne faisant pas partie du ménage du contribuable (abattement pour enfants à charge)

Avec effet à partir de l’année d’imposition 2023, le montant annuel de l’abattement de revenu imposable pour enfants ne faisant pas partie du ménage du contribuable a été plafonné à 4 422 € par enfant.

 

06/2023

34 Tage Telearbeit auch für deutsche Grenzgänger

Lange Zeit waren deutsche Grenzgänger ihren Kollegen gegenüber in Frankreich und Belgien benachteiligt: Während Personen, die in diesen Ländern leben und in Luxemburg arbeiten, bis zu 34 Tage zu Hause arbeiten können, ohne dass dies zu steuerlichen oder sozialen Komplikationen führt, ist dies in Deutschland nur an 19 Tagen der Fall. Dies soll sich ab dem Jahr 2024 ändern und auch auf 34 Tage erhöht werden.

 

05/2023

Traitement fiscal d’une personne physique exploitant une installation photo-voltaïque

 

12/2022

Frist für die Einreichung von Einkommensteuererklärungen

Derzeit liegt die Frist für die Einreichung von Einkommensteuererklärungen für Privatpersonen drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres (31. März). Der Entwurf des Haushaltsgesetzes 2023 sieht eine Verlängerung der Abgabefrist auf den 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Jahres vor. Dies bedeutet, dass die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Einkommensteuer 2022 auf den 31. Dezember 2023 statt auf den 31. März 2023 verschoben würde.

 

09/2021

Absprache zwischen Deutschland und Luxemburg Home-Office wurde bis zum 31/12/2021 verlängert

Die befristete Verständigungsvereinbarung zum Thema Home-Office wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Da es sich bei der Verständigungsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs die Entwicklung der COVID-19-Pandemielage vor dem 31. Dezember 2021 erneut beurteilen und einander konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Verständigungsvereinbarung zu entscheiden.

Die 19-Tage Regelung wurde somit bis zum Ende des Jahres 2021 ausgesetzt.

 

31/08/2021

Télétravail: les frontaliers belges vont profiter de 34 jours dès 2022

Les gouvernements belge et luxembourgeois ont conclu un nouvel accord en matière de télétravail. Il a été décidé que les frontaliers belges pourront profiter de dix jours de télétravail supplémentaires. Jusqu’à présent, la limite accordée par l’État belge était 24 jours par an. Ce quota sera augmenté à 34 jours à partir de l’année 2022. Les frontaliers français disposent de 29 jours par an et les frontaliers allemands de 19 jours par an.

 

08/2021

Abschreibung für Investitionen im Wohnungsbau

Der Käufer einer Mietimmobilie konnte bis zum Jahr 2020 in den Genuss einer beschleunigten Abschreibung in den ersten sechs Jahren kommen und dies zur Abschreibung von 6 % des Wertes der Immobilie pro Jahr. Viele Privatpersonen haben von dieser Maßnahme Gebrauch gemacht und tun dies auch weiterhin, zumal die Zinsen für den Kauf absetzbar sind. In vielen Fällen ermöglicht dieses System einen Steuerverlust, der einem staatlichen Zuschuss gleichkommen kann. Die Nützlichkeit dieser Maßnahme ist natürlich fraglich.

Diese Regelung wurde mit dem neuen Budgetgesetz 2021 gekippt, und anstatt einer Abschreibung von 6 % für sechs Jahre auf 4 % für fünf Jahre umgesetzt. In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, einen zusätzlichen Abschreibungsbetrag von 1 % mit einem Höchstbetrag von 10 000 € in Anspruch zu nehmen, dies im Falle einer gemeinsamen Besteuerung für verheiratete Haushalte.

 

02/2021

Steuererklärung / Déclaration fiscale

Gerne helfen wir Ihnen bei Ihrer Steuererklärung, gerne können Sie sich bei uns melden.

Nous serons heureux de vous aider à remplir votre déclaration d’impôts, n’hésitez pas à nous contacter.

 

01/01/2021

Höhe des Pauschalbetrags für häusliche Aufwendungen

Der Pauschalbetrag für häusliche Aufwendungen, Aufwendungen für Hilfe und Pflege aufgrund von Pflegebedürftigkeit und für Kinderbetreuungskosten beträgt 5.400 € (3.600 € für das Steuerjahr 2016) pro Steuerjahr. Sie darf die tatsächlich entstandenen Kosten oder 450 € (300 € für das Steuerjahr 2016 eingeschlossen) pro Monat nicht übersteigen.

Für das Steuerjahr 2020 wird der Pauschalbetrag für Steuerpflichtige, die in der Zeit vom 1. April 2020 bis mindestens zum 31. Dezember 2020 eine Haushaltshilfe beschäftigt und den Sozialversicherungsträgern gemeldet haben, die in ihrem Privathaushalt Hausarbeiten verrichtet, auf einen Höchstbetrag von 6.750 Euro erhöht. In diesem Fall darf die Aufwandsentschädigung die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen, und zwar 450 Euro für die Monate Januar 2020 bis März 2020 und 600 Euro für die Monate April 2020 bis Dezember 2020. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Angestellte eines Unternehmens für die Erledigung von Hausarbeiten in der Wohnung einsetzt.

 

01/01/2020

Plan Comptable Normalisé 2020, Kontenplan (Kontenrahmen) 2020, Chart of Accounts 2020

(DE) In diesem Buch wird der neue Kontenplan für Luxemburg (2020) in drei verschiedenen Sprachen aufgezeigt. Bestimmte Unternehmen unterliegen dem standardisierten Kontenplan 2020. Dieses Buch hilft der Verpflichtung, eine Buchhaltung in Übereinstimmung mit einem geeigneten Kontenplan zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen.

(FR) Ce livre montre le nouveau plan comptable normalisé luxembourgeois 2020 en trois langues. Certaines entreprises doivent suivre le standard du plan comptable normalisé (PCN). Ce livre aide à l’obligation de tenir une comptabilité selon un plan comptable approprié et de dresser un compte annuel.

(EN) Certain businesses are subject to the standard chart of accounts Luxembourg (plan comptable normalisé – PCN). This book helps to the obligation to keep accounts according to an appropriate chart of accounts and to draw up an annual account.

https://www.epubli.de//shop/buch/%2AFR-PLAN-COMPTABLE-NORMALIS%C3%89———————-%2ADE-KONTENPLAN———-%2AEN-CHART-OF-ACCOUNTS-Joel-WENGLER-9783750293519/96518?utm_medium=email&utm_source=transactional&utm_campaign=Systemmail_PublishedSuccessfully#beschreibung

 

01/02/2019

Registre des bénéficiaires effectifs

La loi du 13 janvier 2019 a été votée concernant le registre des bénéficiaires effectifs. La loi entre en vigueur le 1er mars 2019. Cette loi transpose une directive de l’Union européenne concernant la lutte contre le blanchiment de capitaux et le financement du terrorisme. La gestion de ce registre est confiée au Luxembourg Business Registers (RBE.lu). Nous pouvons vous assister dans toutes les démarches relatives au Registre des bénéficiaires effectifs au Luxembourg.

 

01/01/2019

Steuererklärung für Grenzgänger

Alle Grenzgänger (Privatpersonen) die sich im Jahr 2017, auf Anfrage der Steuerverwaltung, für einen Steuersatz entschieden haben sind nun gezwungen eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Wenn Sie dementsprechend unterstützung für Ihre Steuererklärung brauchen, können Sie sich gerne bei uns melden.

 

31/12/2018

Fiscalité de l’immobilier

Annulation de la prolongation des avantages fiscaux sur la plus-value immobilière des particuliers: Imposition de la plus-value immobilière de 1/4 au 1/2 du taux pour les revenus nets réalisés. Le taux est dès maintenant à 1/2 du taux pour les revenus nets réalisés.

 

17/11/2017

Fiscalité de l’immobilier

Prolongation d’une année des avantages fiscaux sur la plus-value immobilière des particuliers: Imposition de la plus-value immobilière au ¼ du taux pour les revenus nets réalisés a été prolongé d’un an, c’est à dire jusqu’au 31 décembre 2018.

 

10/11/2017

Abattement forfaitaire pour frais de domesticité, frais d’aides et de soins en raison de l’état de dépendance ainsi que pour frais de garde d’enfant : actualisation

L’abattement forfaitaire s’élève à partir de l’année d’imposition 2017 à 5.400 € (avant 2017: 3.600 €)  par année d’imposition. C’est-à-dire une augmentation de l’abattement forfaitaire de 1.800 € par an par rapport l’exercice 2016. L’abattement ne peut excéder ni les frais effectivement payés, ni 450 € par mois. En d’autres mots, si les frais effectifs sont inférieurs à l’abattement forfaitaire (450 € par mois), celui-ci est réduit au montant des frais.

 

03/10/2017

Réforme fiscale 2018 – Imposition collective classe 2, imposition individuelle pure classe 1 ou imposition individuelle avec réallocation classe 1

Pour l’année fiscale 2018, le choix de la méthode d’imposition (imposition collective classe 2, imposition individuelle pure classe 1 ou imposition individuelle avec réallocation classe 1) peut être effectué jusqu’au 31 mars 2019. Au-delà de cette date, le choix effectué est irrévocable.

 

15/09/2017

Obligations comptables en matière fiscale

Tous les commerçants personnes physiques sont en principe obligés de tenir une comptabilité en partie double. Or, l’article 11 du C.com. prévoit un dispositif d’allégement de cette obligation comptable en faveur des commerçants personnes physiques de petite envergure pour lesquels une telle charge administrative ne se justifie pas. De fait, les commerçants personnes physiques dont le chiffre d’affaires du dernier exercice, à l’exclusion de la taxe sur la valeur ajoutée, n’excède pas 100.000 €, ont, en application des articles 11 et 13 C.com., la faculté de tenir une comptabilité simplifiée (recettes-dépenses) au lieu d’une comptabilité en partie double.

Dès qu’en vertu du paragraphe 161 AO (AbgabenOrdnung) le seuil de 100.000 € est franchi, l’exploitant ou l’exploitation est contraint de tenir des livres comptables (« Bücher führen ») et d’établir à intervalles périodiques, sur la base d’un inventaire annuel, un bilan (« auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen »). En pratique, les livres comptables doivent être agencés de façon claire et ordonnée, de manière à faciliter toute recherche et tout contrôle. De plus, ils doivent être complets et exacts, en ce sens que tous les faits comptables ont été pris en considération de façon exacte. Sauf dérogations reconnues par la doctrine ou par la législation fiscale, ces livres doivent être tenus dans le respect des principes généraux de comptabilité tels qu’ils sont retenus par la législation et la doctrine commerciale et comptable, comme notamment les principes les plus élémentaires de sincérité, de prudence, de continuité d’exploitation et d’indépendance des exercices comptables.

 

07/08/2017

Modérations d’impôt pour enfants – Abattement pour enfants ne faisant pas partie du ménage

D’après l’alinéa 2 de l’article 127bis L.I.R. l’enfant âgé de moins de 21 ans qui ne fait pas partie du ménage du contribuable, donne droit à un abattement à condition d’être entretenu et éduqué principalement aux frais du contribuable. L’abattement par enfant s’élève au montant des frais réellement exposés, sans pouvoir dépasser le montant annuel de 4.020 € (avant 2017: 3.480 €). Pour les enfants âgés d’au moins 21 ans, l’abattement au sens de l’article 127bis L.I.R. est accordé sous condition que l’enfant poursuive de façon continue des études de formation à temps plein s’étendant sur plus d’une année et que les frais d’entretien et les dépenses relatives aux études soient principalement à charge du contribuable. L’abattement par enfant prend en considération les frais réellement exposés. Si ces frais sont supérieurs au plafond de 4.020 € par an prévu par l’article 127bis, alinéa 3 L.I.R., l’abattement est limité au montant annuel de 4.020 €.

 

23/05/2017

Dépenses spéciales: cotisations d’épargne-logement – article 111 L.I.R.

Les cotisations d’épargne-logement ne peuvent être déduites dans le chef d’un contribuable isolé que jusqu’à concurrence d’un montant annuel de 1.344 € lorsqu’il est âgé au début de l’année d’imposition de 18 à 40 ans accomplis. Dans le cas contraire, le plafond s’élève à 672 €. Pour les années antérieures à 2017, le plafond se chiffre à 672 € indépendamment de l’âge.

 

01/01/2017

Die wichtigsten Punkte der Steuerreform:

  • Die Steuertabelle wurde überarbeitet und hier sind alle Steuerklassen betroffen. Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen werden nach diesem Prinzip weniger belastet;
  • Die Haushaltsausgleichssteuer wurde abgeschafft;
  • Die Eigenheimzulage wurde abgeschafft;
  • Der Steuerkredit CIS, CIP und CIM wurden überarbeitet. Die Steuerkredite hängen nun mit dem Arbeitslohn zusammen, d.h. der Betrag des jeweiligen Lohnes staffelt somit den CIS, CIP und CIM den jeweiligen Betrag. Dieser Betrag kann somit höher als auch tiefer sein als vor dem Jahr 2017. Der Steuerkredit wird direkt bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt;
  • Die maximalen absetzbaren Beträge bei Bausparverträgen wurden auf 1.344 € verdoppelt, allerdings nur für Personen, die unter 40 Jahre alt sind. Für alle anderen Personen bleibt der Betrag wie vor dem Jahr 2017 bei 672 €;
  • Der Höchstbetrag für einen Altersvorsorgevetrag wurde auf 3.200 € gesetzt. Die Staffelungen nach Alter wurden abgeschafft;
  • Die Höchstbeträge für Schuldzinsen und Versicherungsbeiträge wurden vor dem Jahr 2017 noch einzeln behandelt und somit konnte man maximal 336 € für Schuldzinsen und 672 € für Versicherungsbeiträge absetzten. Ab dem Jahr 2017 wurden diese beiden Rubriken zusammengelegt, und der Höchstbetrag für Schuldzinsen und Versicherungsbeiträge lautet nun 672 €. Insgesamt kann man also 336 € weniger absetzten;
  • Der Abschlag vom steuerpflichtigen Einkommen für außergewöhnliche Belastungen durch Kinder, die nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören wurde auf 4.020 € pro Kind erhöht (vorher 3.480 €);
  • Kosten für Haushaltspersonal, Kosten für Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigen und Kosten für Kinderbetreuung wurde der Pauschbetrag auf 5.400 € erhöht (vorher 3.600 €);
  • Die abzugsfähigen Höchstbeträge auf Hypothekenzinsen auf ein Eigenheim wurden überarbeitet und die jeweiligen abzugsfähigen Beträge wurden erhöht;
  • Ab dem Jahr 2018 wird die individuelle Besteuerung für Verheiratete möglich sein. Dies gilt allerdings nur auf Anfrage beim Steueramt. Es gibt zwei verschiedene Steuerberechnungen zur Auswahl;
  • Ab dem Jahr 2018 gibt es auch größere Unterschiede für Grenzgänger. Nach der neuen Regelung, werden verheiratete Ehepartner welche beide in Luxemburg arbeiten oder wo nur eine Person des Haushaltes in Luxemburg einer Arbeit nachgeht, in der Klasse 2 bleiben können, wenn der Haushalt mehr als 90% ihrer Einkommen aus Luxemburg betragen. Dies ist allerdings individuell pro Person zu betrachten. Die Steuerverwaltung wird im Jahr 2017 alle Grenzgänger anschreiben und wird dort alle Grenzgänger bitten, alle Ihre Einkünfte also In- und Auslandseinkünfte anzugeben (Welteinkommensprinzip). Hier wird dann ein Steuersatz festgelegt, der für die Lohnbesteuerung des Jahres 2018 in Betracht kommen wird. Neu ist hier auch, dass zum Schluss des Jahres 2018 die Pflicht besteht eine Steuererklärung mit allen Einkünften nach dem Welteinkommensprinzip in Luxemburg abzugeben. Dies kann eine Verschlechterung der Besteuerung darstellen, muss es aber nicht unbedingt.

 

10/08/2016

Grenzgänger: Zum Gesetzesentwurf 7020/0A der Regierung zur neuen Steuerreform wurde im Bereich der Grenzgänger verschiedene Gesetzesumänderungen vorgeschlagen. Ob diese Gesetzesumänderungen positiv oder negativ sein werden, ist derzeit noch sehr unklar. In der Presse wird es jedenfalls als eher negativ behandelt. Nach diesem Entwurf wird der Artikel 157bis L.I.R. umgeändert und damit die 50%-Regelung gestrichen. Bis dato konnten Grenzgänger mit der 50%-Regelung die Steuerklasse 2 erreichen, wenn Sie dem Steueramt beweisen konnten, dass bei verheirateten Ehepartner mehr als 50% ihres Haushaltseinkommen in Luxemburg erwirtschaftet wurde. War dies nicht der Fall, so konnten diese Grenzgänger von der Steuerklasse 1A profitieren. Dies wurde nun abgeschafft, und jeder verheiratete Grenzgänger wird in die schlechtere Steuerklasse 1 eingestuft, also in die Steuerklasse der unverheirateten Personen.

Nach der neuen Regelung, werden verheiratete Ehepartner welche beide in Luxemburg einer Arbeit nachgehen, in der Klasse 2 bleiben, wenn der Haushalt mehr als 90% ihrer Einkommen aus Luxemburg betragen. Um keine Ungleichbehandlung zu Inländern zu haben, hat sich die Regierung einen neuen Vorschlag ausgedacht. Bei verheirateten Grenzgänger, wobei ein Ehepartner in Luxemburg arbeitet und der Andere bzw. in Deutschland, wird in Zukunft das Einkommen aus Deutschland mitberücksichtigt. Sozusagen, wie der Progressionsvorbehalt, allerdings wird hier ein Steuersatz vorher berechnet. Die deutschen Einkünfte werden also nur zur Berechnung des Steuersatzes benötigt. Wie dies wirklich im Detail aussehen soll, ist noch etwas unklar und scheint mir auf den erste Blick auch nicht unbedingt einfach. Möchte der Grenzgänger keine Einkunftsmitteilung seiner Partner/in abgeben, so wird dieser sich in der Steuerklasse 1 zurückfinden. Diese Variante wird sicherlich eine Verschlechterung zur vorherigen Situation sein.

 

30/06/2016

Fiscalité de l’immobilier

Changement ponctuel pour les particuliers: Imposition de la plus-value immobilière au ¼ du taux pour les revenus nets réalisés au cours de la période allant du 1er juillet 2016 au 31 décembre 2017 (avant cette période = demi taux global).

 

01/03/2016

Die Steuerreform 2017 wurde von der Regierung vorgestellt.

  • Die Steuertabelle wurde überarbeitet und dies für alle Steuerklassen. Die Steuertabelle wurde gestreckt. Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen werden nach diesem Prinzip weniger belastet. Allgemein scheint auf den ersten Blick jede Gehlastklasse zu profitieren.
  • Die Haushaltsausgleichsteuer  (Impôt d’équilibrage budgétaire temporaire) wird ab dem Jahr 2017 abgeschafft.
  • Die Steuerkredite CIS und CIM werden anders gestaffelt. Abhängig vom Jahreseinkommen, kann der CIS oder CIM den doppelten Betrag gegenüber dem Jahr 2016 erreichen.
  • Ab dem Jahr 2017 wird die individuelle Besteuerung für Verheiratete möglich sein. Anstatt gemeinsam als Familie besteuert zu werden, kann jeder für sich besteuert werden.
  • Es gibt eine Änderung des maximal absetzbaren Betrages für Bausparverträge. Der jährliche maximale Betrag, der hier abgesetzt werden darf, wird von 672 € auf 1.344 € erhöht, allerdings nur für Personen die unter 40 Jahre alt sind.
  • Die abzugsfähigen Höchstbeträge auf Hypothekenzinsen auf ein Eigenheim wurden überarbeitet. Es gilt für die ersten fünf Jahre ein Maximalbetrag von 2.000 € pro Person im Haushalt und ab dem sechsten bis zum zehnten Jahr nur noch 1.500 € pro Person im Haushalt und nach dem elften Jahr nur noch 1.000 € pro Person im Haushalt.
  • Die Eigenheimzulage wird ab dem Jahr 2017 abgeschafft.
  • Die Tabelle der abzugsfähigen Höchstbeträge bei einem Altersvorsorgevertrag werden abgeschafft. Ab dem Jahr 2017 kann jeder bis zu 3.200 € als Altersvorsorgevertrag absetzen. Der Alter des Steuerpflichtigen spielt keine Rolle mehr. Die anderen Konditionen zu einem solchen Altersvorsorgevertrages bleiben identisch.

 

25/02/2016

Es ist eine Steuerreform geplant. Diese kommt 2017 zum Zug. Bisher ist dazu noch nicht viel von der luxemburgischen Regierung zu hören. Nur ein Thema wurde bis jetzt in der Tagespresse berichtet.

Der Steuerkredit soll auf das Doppelte erhöht werden. Dies würde einen Anstieg von 300 € auf 600 € pro Jahr bedeuten. Dies würde Arbeitnehmer, also die Personen, die einer nichtselbständigen Arbeit nachgehen und Pensionsempfänger betreffen. Dieser Betrag wird normalerweise direkt bei der Gehalts- bzw. Pensionsberechnung eingesetzt. Dies bedeutet konkret, dass jeder, der entweder Arbeitnehmer oder Pensionsempfänger in Luxemburg ist, 25 € pro Monat mehr in seiner Brieftasche hat – egal ob diese Person Steuern zahlt, oder nicht.

 

01/01/2016

Nouveau taux de cotisation sociale en vigueur (CCSS)ccss
PDF en question

 

 

12/03/2015

IMG_5527whiteVous pouvez dès maintenant commander votre Livre: Registre des Actionnaires via notre Formulaire en ligne!
Vers le Formulaire

 

 

01/01/2015

ccssNouveau taux de cotisation sociale en vigueur (CCSS)
PDF en question

 

 

04/09/2014

rcslNouveautés du Registre de Commerce et des sociétés (RCSL)
PDF en question