Sie wohnen in Deutschland und arbeiten für einen Arbeitgeber in Luxemburg? Dann sollten Sie genau dokumentieren, an welchen Tagen Sie außerhalb Luxemburgs arbeiten. Seit 2024 gilt zwischen Deutschland und Luxemburg eine steuerliche Toleranzgrenze von 34 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

Was bedeutet die 34-Tage-Regel?

Grundsätzlich wird Arbeitslohn dort besteuert, wo die berufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Innerhalb der Toleranzgrenze dürfen in Deutschland wohnende Grenzgänger bis zu 34 Arbeitstage außerhalb Luxemburgs arbeiten, ohne dass der Arbeitslohn steuerlich aufgeteilt werden muss.

Wird die Grenze nicht überschritten, behält Luxemburg grundsätzlich das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn.

Welche Tage werden mitgezählt?

Berücksichtigt werden nicht nur klassische Homeoffice-Tage. Auch andere vergütete Arbeitstage außerhalb Luxemburgs können relevant sein, beispielsweise bestimmte Dienstreisen oder berufliche Tätigkeiten in einem Drittstaat.

  • Auch ein Tag mit verkürzter Arbeitszeit zählt grundsätzlich als voller Arbeitstag.
  • Für Teilzeitbeschäftigte wird die Grenze von 34 Tagen nicht anteilig gekürzt.
  • Eine Tätigkeit von weniger als 30 Minuten außerhalb Luxemburgs wird für die Toleranzgrenze grundsätzlich nicht als voller Arbeitstag berücksichtigt.
  • Urlaubstage und andere Tage ohne tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zählen grundsätzlich nicht.
  • Bei einer Nachtschicht, die an einem Kalendertag beginnt und am folgenden Tag endet, entsteht nicht automatisch ein zusätzlicher Arbeitstag.

Was passiert ab dem 35. Arbeitstag?

Wird die Grenze von 34 Tagen überschritten, kann der Arbeitslohn steuerlich aufgeteilt werden. Luxemburg darf dann grundsätzlich den Teil des Arbeitslohns besteuern, der auf die in Luxemburg ausgeübten Arbeitstage entfällt. Für außerhalb Luxemburgs ausgeübte Tätigkeiten kann das Besteuerungsrecht beim anderen Staat liegen.

Es wird also nicht lediglich der 35. Tag anders behandelt. Die außerhalb Luxemburgs geleisteten relevanten Arbeitstage müssen insgesamt betrachtet werden.

Ein einfaches Beispiel

Eine Arbeitnehmerin wohnt in Deutschland und arbeitet für ein Unternehmen in Luxemburg. Sie verbringt 30 Tage im Homeoffice in Deutschland und arbeitet an vier weiteren Tagen außerhalb Luxemburgs.

Sofern sämtliche Tage für die Toleranzgrenze relevant sind, erreicht sie genau 34 Tage. Die Grenze wird damit noch nicht überschritten. Kommt ein weiterer relevanter Arbeitstag hinzu, greift die Toleranzregelung nicht mehr und eine steuerliche Aufteilung kann notwendig werden.

Steuerrecht und Sozialversicherung sind nicht dasselbe

Die steuerliche 34-Tage-Regel darf nicht mit den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verwechselt werden.

Für die Sozialversicherung gelten andere Schwellenwerte und zusätzliche Voraussetzungen. Unter bestimmten Bedingungen kann bei einer Telearbeit zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent die luxemburgische Sozialversicherung über das europäische Rahmenübereinkommen beibehalten werden. Dafür ist eine Meldung durch den Arbeitgeber erforderlich; anschließend kann eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden.

Obwohl die beiden Regelungen dasselbe Homeoffice betreffen können, müssen sie getrennt geprüft werden.

Wie sollten die Arbeitstage dokumentiert werden?

Grenzgänger sollten während des gesamten Jahres eine nachvollziehbare Aufstellung führen. Sinnvoll sind insbesondere:

  • Datum und tatsächlicher Arbeitsort,
  • Dauer der Tätigkeit außerhalb Luxemburgs,
  • Homeoffice-Tage,
  • Dienstreisen und berufliche Aufenthalte in Drittstaaten,
  • Urlaub, Krankheit und sonstige Abwesenheiten,
  • gegebenenfalls eine Bestätigung des Arbeitgebers.

Eine nachträgliche Rekonstruktion ist häufig schwierig. Deshalb empfiehlt sich eine fortlaufende Dokumentation.

Persönliche Situation prüfen lassen

Ob ein Arbeitstag für die 34-Tage-Grenze zählt und welche steuerlichen Folgen sich ergeben, hängt von der konkreten Tätigkeit und dem tatsächlichen Arbeitsort ab.

Fiducis unterstützt Sie bei der luxemburgischen Steuererklärung und der Beurteilung Ihrer persönlichen Situation als Grenzgänger.

Persönliche Situation besprechen

Stand: September 2026. Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

Offizielle Quellen