— Grenzgänger

Steuererklärung für Grenzgänger.

Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in Luxemburg? Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung und kennen die Besonderheiten des deutsch-luxemburgischen Steuerabkommens genau.

Grenzgänger Deutschland–Luxemburg

Grundprinzip: Besteuerung am Arbeitsort

Als Grenzgänger sind Sie in Luxemburg beschränkt steuerpflichtig: Luxemburg besteuert grundsätzlich nur Ihre dort erzielten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 14 des Abkommens). In Deutschland unterliegen Sie mit Ihrem gesamten Welteinkommen der Steuerpflicht – die in Luxemburg bereits besteuerten Einkünfte werden dabei jedoch von der deutschen Steuer freigestellt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (Freistellung mit Progressionsvorbehalt, Art. 22 des Abkommens).

Bei der luxemburgischen Steuererklärung spielen insbesondere die Artikel 157bis und 157ter des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes eine wichtige Rolle – sie regeln die Gleichstellung von Nicht-Ansässigen mit Ansässigen unter bestimmten Voraussetzungen und wirken sich direkt auf Ihre Steuerklasse aus.

Die 34-Tage-Regelung für Homeoffice

Seit dem 1. Januar 2024 gilt im deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen eine Toleranzschwelle von 34 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Arbeitstage außerhalb Luxemburgs, etwa im Homeoffice oder bei Dienstreisen, können darunter fallen. Die genaue Zählung und steuerliche Zuordnung hängen vom Einzelfall ab. Bis 2023 galt eine Schwelle von 19 Tagen. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln sind getrennt zu prüfen.

Mehr Details zur 34-Tage-Regel →

Sozialversicherung: andere Regeln, andere Schwellenwerte

Anders als die steuerliche 34-Tage-Grenze richtet sich die Sozialversicherung von Grenzgängern nach EU-Recht (Verordnung 883/2004) sowie nach einem multilateralen Rahmenübereinkommen, das seit dem 1. Juli 2023 gilt. Dabei sind drei Stufen zu unterscheiden:

Homeoffice-AnteilZuständiges System
Unter 25 %Luxemburg bleibt in der Regel zuständig; Telearbeit melden und A1-Bescheinigung prüfen
25 % bis unter 50 %Luxemburg bleibt zuständig, aber nur über das Rahmenübereinkommen – Meldepflicht
50 % oder mehrRahmenübereinkommen nicht anwendbar; Zuständigkeit nach den allgemeinen EU-Regeln prüfen

Dank des Rahmenübereinkommens von 2023 können Sie also 25 % bis unter 50 % Ihrer Arbeitszeit (weniger als 2,5 Tage bei einer 5-Tage-Woche) im Homeoffice arbeiten und trotzdem in der luxemburgischen Sozialversicherung bleiben – vorausgesetzt, Ihr Arbeitgeber meldet das Homeoffice beim Centre commun de la sécurité sociale (CCSS), das dann eine bis zu drei Jahre gültige A1-Bescheinigung ausstellt.

Ab 50 % Homeoffice greift das Rahmenübereinkommen nicht. Dann muss nach den allgemeinen europäischen Koordinierungsregeln geprüft werden, welches Sozialversicherungssystem zuständig ist. Je nach Beschäftigungssituation kann dies das System des Wohnsitzstaates sein. Regelmäßige Telearbeit sollte unabhängig vom Anteil gemeldet und die Ausstellung einer A1-Bescheinigung geprüft werden.

Quelle: Centre commun de la sécurité sociale (CCSS), Rahmenübereinkommen zum grenzüberschreitenden Homeoffice.

Was wir für Sie übernehmen

Wir erstellen Ihre luxemburgische Einkommensteuererklärung (Formular 100), prüfen Ihre Steuerklasse und Freibeträge. Wir beraten Sie bei der Gleichstellung von Nicht-Ansässigen mit Ansässigen.

Ihre Situation besprechen →

Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg–Deutschland

Koordinierter deutscher Text des Abkommens vom 23. April 2012 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023 (anwendbar seit 1. Januar 2024). Herausgegeben von der luxemburgischen Steuerverwaltung; maßgeblich bleiben die amtlichen Vertragstexte.

Aktuellen Abkommenstext öffnen ↗

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Sprechen Sie uns für Ihre persönliche Situation gerne an.

Quellen und weiterführende Informationen

Amtliche Texte und Erläuterungen zur Prüfung Ihrer Situation:

Stand: 1. Oktober 2026.