Wer in Deutschland wohnt und in Luxemburg arbeitet, hat steuerlich mit beiden Staaten zu tun. Entscheidend ist dabei nicht nur der Sitz des Arbeitgebers, sondern vor allem, wo die berufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Grundprinzip: Besteuerung am Arbeitsort

Nach Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg darf Arbeitslohn grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Arbeiten Sie vor Ort in Luxemburg, wird der entsprechende Arbeitslohn daher in der Regel in Luxemburg besteuert.

Da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, bleiben Sie dort grundsätzlich mit Ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Das Doppelbesteuerungsabkommen soll verhindern, dass derselbe Arbeitslohn in beiden Staaten voll besteuert wird.

Wie Deutschland die Doppelbesteuerung vermeidet

Arbeitslohn, für den Luxemburg nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht hat, wird in Deutschland grundsätzlich von der Besteuerung freigestellt. Er kann jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das bedeutet: Der luxemburgische Arbeitslohn wird nicht noch einmal unmittelbar besteuert, kann aber den Steuersatz beeinflussen, der auf andere in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte angewendet wird.

Deshalb kann auch dann eine deutsche Einkommensteuererklärung erforderlich oder sinnvoll sein, wenn der Arbeitslohn bereits in Luxemburg versteuert wurde.

Was gilt bei Homeoffice und Arbeitstagen außerhalb Luxemburgs?

Für die steuerliche Zuordnung zählt grundsätzlich der tatsächliche Arbeitsort. Arbeitstage im Homeoffice in Deutschland oder berufliche Tätigkeiten in einem Drittstaat können daher das Besteuerungsrecht beeinflussen.

Seit 2024 gilt zwischen Deutschland und Luxemburg eine Toleranzgrenze von 34 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Wird diese Grenze eingehalten, kann Luxemburg den Arbeitslohn unter den Voraussetzungen des Abkommens weiterhin vollständig besteuern. Wird sie überschritten, kann eine Aufteilung des Arbeitslohns nach den tatsächlichen Arbeitstagen notwendig werden.

Die 34-Tage-Regel einfach erklärt →

Ein vereinfachtes Beispiel

Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und arbeitet überwiegend am Sitz seines Arbeitgebers in Luxemburg. Solange seine relevanten Arbeitstage außerhalb Luxemburgs innerhalb der 34-Tage-Grenze bleiben, wird sein Arbeitslohn grundsätzlich vollständig in Luxemburg besteuert. Deutschland stellt diesen Arbeitslohn grundsätzlich frei, berücksichtigt ihn aber gegebenenfalls bei der Ermittlung des Steuersatzes für andere steuerpflichtige Einkünfte.

Überschreitet der Arbeitnehmer die Toleranzgrenze, muss geprüft werden, welcher Anteil des Arbeitslohns auf Tätigkeiten in Luxemburg, Deutschland oder einem Drittstaat entfällt. Die steuerliche Behandlung hängt dann von den tatsächlichen Arbeitstagen und den Umständen des Einzelfalls ab.

Welche Angaben und Unterlagen sind wichtig?

  • luxemburgische Lohnsteuerbescheinigung,
  • Aufstellung der tatsächlichen Arbeitstage und Arbeitsorte,
  • Nachweise über Homeoffice-Tage und Dienstreisen,
  • Angaben zu weiteren Einkünften in Deutschland und Luxemburg,
  • gegebenenfalls Bescheinigungen des Arbeitgebers.

Eine fortlaufende Dokumentation ist besonders wichtig, wenn regelmäßig im Homeoffice oder auf Dienstreise gearbeitet wird.

Luxemburgische und deutsche Erklärung getrennt betrachten

Die luxemburgische und die deutsche Steuererklärung erfüllen unterschiedliche Zwecke. Welche Erklärungspflichten bestehen und welche Einkünfte anzugeben sind, hängt unter anderem von der Höhe und Art der Einkünfte, dem Familienstand, weiteren Einkünften sowie der persönlichen Situation ab. Eine in Luxemburg abgegebene Steuererklärung ersetzt daher nicht automatisch eine gegebenenfalls erforderliche deutsche Erklärung.

Persönliche Situation prüfen lassen

Schon einzelne Homeoffice-Tage, Dienstreisen oder zusätzliche Einkünfte können die steuerliche Einordnung verändern. Fiducis unterstützt Sie bei der luxemburgischen Steuererklärung und bei der Aufbereitung Ihrer grenzüberschreitenden Arbeitstage.

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Stand: September 2026.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

Offizielle Quellen