Wer in Deutschland wohnt und für einen luxemburgischen Arbeitgeber arbeitet, sollte nicht nur seine Homeoffice-Tage dokumentieren. Auch berufliche Tätigkeiten in Deutschland oder einem Drittstaat können steuerlich relevant sein.

Was bei Dienstreisen entscheidend ist

Für jeden Reiseabschnitt zählt der tatsächliche Tätigkeitsort, nicht die Zahl der Reisen. Eine mehrtägige Dienstreise kann mehrere relevante Arbeitstage umfassen. Prüfen Sie insbesondere:

  • Arbeitstage bei Kunden oder verbundenen Unternehmen in Deutschland,
  • Fortbildungen, Seminare und Messen außerhalb Luxemburgs,
  • berufliche Termine in einem Drittstaat, etwa Belgien oder Frankreich,
  • Tage mit Tätigkeiten in mehreren Staaten und die jeweilige Dauer.

Eine Tätigkeit von weniger als 30 Minuten außerhalb Luxemburgs wird für die 34-Tage-Grenze grundsätzlich nicht als voller Arbeitstag berücksichtigt.

Eine Reise ist nicht gleich ein Arbeitstag

Für die deutsch-luxemburgische 34-Tage-Grenze werden die relevanten Arbeitstage außerhalb Luxemburgs zusammen betrachtet. Legen Sie eine Dienstreise deshalb nach tatsächlichen Arbeitstagen und Tätigkeitsorten auseinander. Reine Urlaubs- oder Krankheitstage sind keine Dienstreisetage.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verbringt 25 Tage im Homeoffice in Deutschland und unternimmt zehn relevante Dienstreisetage außerhalb Luxemburgs. Damit erreicht er insgesamt 35 Tage. Die Toleranzgrenze ist überschritten und eine steuerliche Aufteilung des Arbeitslohns kann erforderlich werden.

Drittstaaten gesondert prüfen

Eine Dienstreise in einen Drittstaat ist zunächst für die 34-Tage-Zählung zu erfassen. Ob und in welchem Staat der Arbeitslohn für diese Tätigkeit besteuert wird, erfordert zusätzlich eine Prüfung der jeweiligen Abkommen und der konkreten Beschäftigung. Eine Überschreitung der 34-Tage-Grenze kann eine Aufteilung des Arbeitslohns nach den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nötig machen; der einzelne Reisetag ist daher nachvollziehbar zu dokumentieren.

Steuerrecht und Sozialversicherung getrennt prüfen

Die steuerliche 34-Tage-Grenze bestimmt nicht automatisch, welchem Sozialversicherungssystem ein Arbeitnehmer unterliegt.

Für regelmäßige Telearbeit gelten eigene europäische Vorschriften. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einem Homeoffice-Anteil zwischen 25 % und weniger als 50 % weiterhin die luxemburgische Sozialversicherung gelten. Der Arbeitgeber muss die Tätigkeit melden; anschließend kann eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden.

Dienstreisen in weitere Staaten können die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verändern. Deshalb sollte die konkrete Tätigkeit vorab geprüft werden.

Reiseunterlagen, die bei der Zuordnung helfen

Halten Sie für jede Dienstreise fest:

  • Reiseziel, Datum und tatsächlichen Tätigkeitsort je Arbeitstag,
  • Zweck, Beginn und Dauer der beruflichen Tätigkeit,
  • Terminkalender, Reisebuchungen und Belege,
  • gegebenenfalls die Bestätigung des Arbeitgebers über Einsatzort und Tätigkeit.

So lassen sich mehrtägige Reisen und Einsätze in mehreren Staaten später zuordnen. Für eine allgemeine Erklärung der 34-Tage-Grenze lesen Sie auch unseren Artikel zur 34-Tage-Regel.

Persönliche Situation prüfen lassen

Ob ein Arbeitstag für die Toleranzgrenze zählt und welche steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Folgen entstehen, hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Fiducis unterstützt Sie bei der Prüfung Ihrer Situation und bei der luxemburgischen Steuererklärung.

Persönliche Situation besprechen

Stand: September 2026. Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

Offizielle Quellen