Homeoffice verändert für Grenzgänger nicht nur die steuerliche Situation. Es kann auch darüber entscheiden, welches Land für die Sozialversicherung zuständig ist. Steuerrecht und Sozialversicherung folgen dabei unterschiedlichen Regeln und müssen getrennt geprüft werden.
Grundregel: nur ein Sozialversicherungssystem
Nach den europäischen Koordinierungsregeln unterliegt ein Arbeitnehmer grundsätzlich immer nur den Rechtsvorschriften eines Staates. Wer in Deutschland wohnt und für einen Arbeitgeber in Luxemburg arbeitet, ist normalerweise in Luxemburg sozialversichert, solange die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Wer regelmäßig in mehreren Staaten arbeitet, muss jedoch prüfen lassen, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist. Dabei spielt der Anteil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat eine wichtige Rolle.
Was gilt bei weniger als 25 Prozent Homeoffice?
Wird im Wohnsitzstaat kein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt – grundsätzlich weniger als 25 Prozent –, bleibt bei einem einzigen Arbeitgeber in Luxemburg regelmäßig das luxemburgische Sozialversicherungssystem anwendbar. Die zuständigen Stellen beurteilen die konkrete Beschäftigungssituation nach den europäischen Regeln über Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten.
Auch regelmäßige Telearbeit unterhalb von 25 Prozent sollte korrekt gemeldet werden. Nach den aktuellen Hinweisen des luxemburgischen Centre commun de la sécurité sociale (CCSS) ist für die Meldung der Telearbeit und den Antrag auf eine A1-Bescheinigung das Formular zu Artikel 13 zu verwenden.
25 bis unter 50 Prozent: das Rahmenübereinkommen
Seit dem 1. Juli 2023 ermöglicht ein europäisches Rahmenübereinkommen, dass Grenzgänger unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Luxemburg sozialversichert bleiben, obwohl sie mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit per Telearbeit im Wohnsitzstaat leisten.
Die Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Insbesondere gilt:
- Es handelt sich um eine unselbständige Beschäftigung.
- Arbeitgeberstaat und Wohnsitzstaat haben das Rahmenübereinkommen unterzeichnet.
- Die Telearbeit wird ausschließlich im Wohnsitzstaat ausgeübt.
- Die Tätigkeit wird mithilfe von Informationstechnologie ausgeübt, sodass der Arbeitnehmer in die digitale Arbeitsumgebung seines Arbeitgebers eingebunden bleibt, beispielsweise über E-Mail, Cloud-Dienste, betriebliche Programme oder einen VPN-Zugang.
- Es gibt keine weitere gewöhnliche Tätigkeit, die den Anwendungsbereich ausschließt.
Deutschland, Frankreich und Belgien gehören nach Angaben des CCSS zu den teilnehmenden Nachbarstaaten Luxemburgs.
Was passiert ab 50 Prozent?
Ab einem Telearbeitsanteil von 50 Prozent greift das Rahmenübereinkommen nicht. Dann gelten die allgemeinen europäischen Vorschriften für Tätigkeiten in mehreren Staaten. Wird ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt, kann dessen Sozialversicherungssystem zuständig werden.
Ein solcher Wechsel kann Auswirkungen auf Beiträge, Krankenversicherung, Familienleistungen und spätere Rentenansprüche haben. Deshalb sollte die Situation vor einer dauerhaften Erhöhung des Homeoffice-Anteils geprüft werden.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht auf eine grenzüberschreitend tätige Person anwendbar ist. Sie dient gegenüber Behörden und Kontrollstellen als Nachweis, dass die Sozialversicherungsbeiträge im zuständigen Staat entrichtet werden.
Bei Anwendung des Rahmenübereinkommens stellt das CCSS nach der Meldung grundsätzlich eine A1-Bescheinigung für den angegebenen Zeitraum aus. Dieser Zeitraum darf höchstens drei Jahre betragen. Nach Ablauf ist ein neuer Antrag erforderlich.
Wer muss die Meldung vornehmen?
In der Praxis erfolgt die Meldung regelmäßig durch den Arbeitgeber über das dafür vorgesehene Verfahren beim CCSS. Änderungen müssen erneut gemeldet werden, wenn sie die Beurteilung beeinflussen können, zum Beispiel:
- Änderung des Homeoffice-Anteils,
- Umzug in einen anderen Staat,
- Aufnahme einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- regelmäßige Tätigkeit in einem dritten Staat.
Steuergrenze und Sozialversicherungsgrenze nicht verwechseln
Die steuerliche 34-Tage-Regel zwischen Deutschland und Luxemburg hat nichts mit den sozialversicherungsrechtlichen Schwellen von 25 beziehungsweise 50 Prozent zu tun. Ein Homeoffice-Tag kann daher steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Die steuerliche 34-Tage-Regel einfach erklärt →
Persönliche Situation prüfen
Entscheidend sind Arbeitszeit, Arbeitsorte, Arbeitgeberstruktur und weitere berufliche Tätigkeiten. Lassen Sie die geplante Homeoffice-Regelung deshalb prüfen, bevor sie dauerhaft umgesetzt wird.
Persönliche Situation besprechen →
Stand: September 2026.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung.