Die Artikel 157bis und 157ter des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes betreffen die Besteuerung von Personen, die nicht in Luxemburg wohnen, dort aber Einkünfte erzielen. Für Grenzgänger sind beide Vorschriften wichtig – sie erfüllen jedoch unterschiedliche Aufgaben.

Artikel 157bis: die reguläre Besteuerung Nichtansässiger

Artikel 157bis regelt insbesondere, wie nichtansässige Steuerpflichtige mit in Luxemburg steuerpflichtigen Berufseinkünften behandelt werden. Ohne eine steuerliche Gleichstellung werden grundsätzlich nur die persönlichen luxemburgischen Einkünfte des Nichtansässigen berücksichtigt.

Seit dem Steuerjahr 2018 werden verheiratete Nichtansässige im regulären System grundsätzlich der Steuerklasse 1 zugeteilt, wenn sie keine gemeinsame andere Wahl treffen und keine Gleichstellung beantragen. Die persönliche Situation des Ehepartners und bestimmte Abzüge werden dann nicht in derselben Weise berücksichtigt wie bei einem in Luxemburg ansässigen Haushalt.

Artikel 157ter: Gleichstellung mit einem Ansässigen

Artikel 157ter ermöglicht Nichtansässigen unter bestimmten Voraussetzungen, auf Antrag steuerlich wie in Luxemburg ansässige Personen behandelt zu werden. Diese sogenannte steuerliche Gleichstellung kann den Zugang zu Abzügen, Freibeträgen und Steuergutschriften eröffnen, die im regulären System für Nichtansässige nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden.

Die Gleichstellung erfolgt nicht automatisch. Sie wird grundsätzlich über die luxemburgische Einkommensteuererklärung – den Vordruck 100 – beantragt.

Welche Voraussetzungen gelten?

Nach den aktuellen Behördeninformationen kann die Gleichstellung insbesondere beantragt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Mindestens 90 Prozent des Welteinkommens der betreffenden Person sind in Luxemburg steuerpflichtig; oder
  • das gesamte Nettoeinkommen, das nicht der luxemburgischen Einkommensteuer unterliegt, beträgt weniger als 13.000 Euro.

Die 90-Prozent-Grenze kann anhand der persönlichen Situation jedes Ehe- oder Lebenspartners geprüft werden. Für in Belgien ansässige Steuerpflichtige besteht zusätzlich eine besondere Möglichkeit, wenn mindestens 50 Prozent der beruflichen Einkünfte des Haushalts in Luxemburg steuerpflichtig sind.

Was bedeutet die 50-Tage-Neutralisierung?

Die 50-Tage-Neutralisierung betrifft ausschließlich die Berechnung, ob die 90-Prozent-Voraussetzung für die steuerliche Gleichstellung nach Artikel 157ter erfüllt ist. Arbeitslohn, der wegen außerhalb Luxemburgs geleisteter Arbeitstage nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem anderen Staat steuerpflichtig ist, kann dabei für höchstens 50 Arbeitstage so behandelt werden, als wäre er in Luxemburg steuerpflichtig.

Vereinfachtes Beispiel: Werden Vergütungen für 80 auswärtige Arbeitstage im anderen Staat besteuert, können bei der Prüfung der 90-Prozent-Grenze höchstens 50 Tage neutralisiert werden. Der auf die übrigen 30 Tage entfallende Arbeitslohn bleibt bei dieser Berechnung ausländisches Einkommen.

Wichtig: Die Neutralisierung ändert weder das tatsächliche Besteuerungsrecht noch macht sie die Arbeitstage steuerfrei. Sie gewährt auch keine zusätzlichen Homeoffice-Tage. Für einen in Deutschland wohnenden Grenzgänger bleibt die steuerliche 34-Tage-Regel des Doppelbesteuerungsabkommens separat zu beachten.

Die 34-Tage-Regel einfach erklärt →

Welche Folgen hat die Gleichstellung?

Wer die Gleichstellung beantragt, muss das gesamte in- und ausländische Welteinkommen in der luxemburgischen Steuererklärung angeben. Ausländische Einkünfte werden aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel nicht noch einmal in Luxemburg besteuert. Sie können jedoch den Steuersatz beeinflussen, der auf die in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird.

Die luxemburgische Steuerverwaltung führt dabei vereinfacht zwei Berechnungen durch:

  1. Aus dem luxemburgischen und ausländischen Einkommen wird unter Berücksichtigung der zulässigen Abzüge ein Steuersatz ermittelt.
  2. Dieser Steuersatz wird anschließend auf das in Luxemburg steuerpflichtige Einkommen angewendet.

Was gilt für verheiratete Grenzgänger?

Verheiratete Nichtansässige, welche die Voraussetzungen von Artikel 157ter erfüllen, können gemeinsam eine Besteuerungsform wählen. Je nach Situation kommen eine gemeinsame Veranlagung, eine strikt individuelle Besteuerung oder eine individuelle Besteuerung mit Neuverteilung infrage.

Die Wahl kann erhebliche Auswirkungen auf den Steuersatz und die endgültige Steuerbelastung haben. Das Einkommen beider Ehepartner und weitere Haushaltseinkünfte müssen deshalb vollständig betrachtet werden.

Ist Artikel 157ter immer günstiger?

Nein. Die Gleichstellung eröffnet zwar zusätzliche Abzugsmöglichkeiten, gleichzeitig fließen ausländische Einkünfte in die Ermittlung des Steuersatzes ein. Ob die Option vorteilhaft ist, hängt unter anderem vom Einkommen des Ehepartners, weiteren ausländischen Einkünften, abzugsfähigen Ausgaben und der gewählten Besteuerungsform ab.

Eine Vergleichsberechnung ist daher sinnvoll, bevor die Option gewählt wird.

Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?

  • luxemburgische Lohnsteuerbescheinigung,
  • Nachweise über sämtliche ausländischen Einkünfte,
  • Einkommensnachweise des Ehe- oder Lebenspartners,
  • Belege über abzugsfähige Ausgaben und Vorsorgeaufwendungen,
  • Nachweise über Arbeitstage außerhalb Luxemburgs.

Persönliche Berechnung vornehmen lassen

Fiducis prüft, ob die Voraussetzungen für die Gleichstellung erfüllt sind und welche Besteuerungsform für Ihre persönliche Situation in Betracht kommt.

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Stand: September 2026.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

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