Stand: 08/2026
Die luxemburgische Steuerverwaltung (ACD) hat mit Newsletter vom 19.08.2026 an die Regeln für Essensschecks („chèques de repas“) erinnert – Grundlage sind das großherzogliche Reglement vom 29.12.1986 (zu Art. 115 Nr. 21 LIR) sowie das Rundschreiben L.I.R. n° 115/7 vom 31.01.2025. Die steuerliche Vorzugsbehandlung gilt nur bei strikter Einhaltung der Bedingungen: Essensschecks sind streng persönlich und dürfen nicht übertragen, verkauft oder verschenkt werden, sie gelten ausschließlich bei angeschlossenen Partnerbetrieben in Luxemburg, und es sind maximal 5 Schecks pro Tag zulässig.